unsere Satzung

Satzung des Rock-DEIN-Leben e.V.

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)        Der Verein trägt den Namen Rock-DEIN-Leben

(2)        Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“

(3)        Er hat den Sitz in Berlin-Malchow

(4)        Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2

Zweck und Aufgaben

(1)        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die Förderung der Volks- und Berufsbildung.
Er verfolgt gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

(2)        Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch

-            Hilfe für an Mukoviszidose Erkrankte und deren Angehörige, um mit deren Krankheit zu leben und Hilfe    zur Selbsthilfe anzubieten, soweit sie unter § 53 AO fallen,

-            Beratung und Vermittlung Betroffener bei schulischen und beruflichen Belangen (Praktikumsplätze, Lehrstellen oder Tätigkeitsfelder),

-            Aufklärungs- und Informationsveranstaltungen für Betroffene und Angehörige sowie die Unterstützung im Bereich der Patientenselbsthilfe und –schulung. Zu diesem Zweck vereinigt er die Betroffenen und insbesondere die von Mukoviszidose Betroffenen, ihre Angehörigen sowie ihre ärztlichen und nicht-ärztlichen Therapeuten,

-            Werbung um Spenden und Zuwendungen zur Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Weiterleitung an Hilfsbedürftige, sofern sie die Voraussetzungen des  § 53 AO erfüllen,

-            die Aufklärung und Unterrichtung der Allgemeinheit sowie der Ärzteschaft und Therapeuten über Möglichkeiten der Therapie und Diagnose,

-            Öffentlichkeitsarbeit, um ein besseres Verständnis der Allgemeinheit für Hilfsbedürftige durch Krankheiten und den besonderen Belangen von Mukoviszidose Betroffenen zu erreichen. Der Verein vertritt die Interessen der Betroffenen, ihrer Angehörigen sowie ihrer ärztlichen und nicht-ärztlichen Therapeuten,

-            die Beratung  in sozialrechtlichen Fragen, die Unterstützung bei Gerichts- und Beschwerdeverfahren zur Durchsetzung der Rechte von HilfsbedürftigeniSd § 53 AO, die an Mukoviszidose und anderen schweren Erkrankungen leiden. Davon umfasst sind auch verbraucherschutzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Benachteiligungen und Diskriminierung Betroffener.

-            Fortbildung von medizinischen Therapeuten und nicht medizinischen Mitarbeitern

(3)        Die Leistungen des Vereins sind freiwillig und begründen keinen Rechtsanspruch. Sie könne einmalig oder auch wiederkehrend sein.

§3

Gemeinnützigkeit

(1)        Der Verein Rock-DEIN-Leben ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)        Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3)        Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft

1.          Vereinsmitglieder können natürliche Person oder juristische Person werden.

2.          Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3.          Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

4.          Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, oder dem Tod.

5.          Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

6.          Ein Ausschluss kann aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung für satzungsgemäße Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied steht in diesem Fall die Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu.

 

 

 

 

§ 5

Beiträg

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl des Kassenprüfers, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeiten, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

§ 8

Durchführung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 1. Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Einladung kann auch auf elektronischem Weg zugestellt werden, wenn dem Verein die entsprechenden Kontaktdaten bekannt sind.

Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins, die den Mitglieder nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins können mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer, der zu Beginn der Versammlung zu wählen ist,  zu unterzeichnen ist.

§ 9

Vorstand

Der Vorstand im Sinne des Paragrafen 26 BGB besteht aus dem/der  Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in sowie dem/der Kassenführer/in. Jeweils 2 Vorstände vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Bei Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch die Vorstandstätigkeit. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gestellt wird.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

§ 10

Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren eine/n Kassenprüfer/in, der/die nicht Mitglied des Vorstands sein darf.

§ 11

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Christa und Günther Wendt Stiftung Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

Berlin, den 23.09.2018